• FAQ – Fragen zur Altersvorsorge einfach erklärt

    In dieser Rubrik findest du weitere Fragen und Antworten rund um das Thema deiner Altersvorsorge. Falls dir beim Lesen der einzelnen „Säulen der Altersvorsorge“ Fragen aufgekommen sind, findest du hier die passende Lösung.

… zur gesetzlichen Altersvorsorge

Wenn du nach 1964 geboren wurdest, kannst du ab dem 67. Lebensjahr ohne Abschläge deine Regelaltersrente beziehen. Dafür musst du aber mindestens 5 Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben. Es gibt extra Regelungen für Menschen, die besonders lange in die Rentenversicherungen eingezahlt haben – Frauen, Arbeitslose und Schwerbehinderte – die wir auf unserer Seite zum Renteneintrittsalter beschreiben.
Die Witwen- oder Witwerrente zählt genau wie die Waisenrente zu der Hinterbliebenenrente und soll helfen den Lebensunterhalt zu sichern.

Dafür musst du mindestens ein Jahr mit deinem Partner verheiratet sein und dieser mindestens 60 Monate (5 Jahre) rentenversichert gewesen sein oder bis zum Tod schon eine Rente bezogen haben. Ausnahmen gelten bei Unfalltod oder kurzfristiger, schwerer, unvorhersehbarer Krankheit.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wenn du bereits Vollrente erhältst, gilt für alle Bundesländer die Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro im Monat. Es sein denn, du überschreitest mit deinem Verdienst die Grenze für die Vollrente, bleibst aber noch unter der Grenze für eine Teilrente. An folgendem Beispiel erläutern wir es dir genauer:

Frau Musterfrau verdient von Januar bis August monatlich 475 Euro und liegt damit über der Hinzuverdienstgrenze für ihre Vollrente. Die Rente wird ab Januar daher als Teilrente gezahlt. Ab September verdient sie nur noch 420 Euro. Sie stellt im Oktober einen Antrag und erhält ihre Rente rückwirkend ab September wieder in voller Höhe.

Die Teilrenten lassen dir bei deinen Hinzuverdienstmöglichkeiten einen größeren Spielraum. Für Durchschnittsverdiener mit einem monatlichen Einkommen von 2904,75 Euro (brutto) in den letzten drei Jahren von Rentenbeginn, gelten folgende Hinzuverdienstgrenzen Werte:

Alte Bundesländer (in Euro/brutto) Neue Bundesländer (in Euro/brutto)
1/3 Teilrente 2.073,751.896,88
1/2 Teilrente 1.576,05 1.441,63
2/3 Teilrente 1.078,35 986,38
Wenn du vor deinem eigentlichen Renteneintrittsalter Rente beziehen möchtest, werden pro Monat, den du eher in Rente gehst, 0,3 % von deiner Rente abgezogen. Diese Regelung gilt lebenslang. Wenn du mit 63 Jahren in Rente gehst (also 4 Jahre beziehungsweise 48 Monate früher), nachdem du 35 Versicherungsjahre in der Rentenversicherung nachweisen kannst, kannst du mit einem maximalen Abschlag von 14,4 % (0,3 % * 48 Monate) rechnen.
An folgender Tabelle kannst du die Daten noch genauer einsehen.

Alter in Jahren Rentenabschläge in % Rente in Euro
67 0 %1.000
66 -3,6 % 964
65 -7,2 % 928
64 -10,8 % 892
63 -14,4 % 856
Für Frauen gibt es besondere Regelungen zur Rente. Die Altersrente für Frauen können Frauen beziehen, die mindestens 15 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben und nach dem 40. Lebensjahr mehr als 10 Jahre die Pflichtbeiträge gezahlt haben. Dies gilt für die Geburtsjahrgänge bis 1951.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gilt für Menschen, die bei Beginn der Rente schwerbehindert sind. Um diese Rente erhalten zu können, muss mindestens 35 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Als schwerbehinderte Menschen zählen Personen mit einem Behinderungsgrad von 50 oder mehr.
Dies muss ärztlich bescheinigt werden.

… zur betrieblichen Altersvorsorge

Ja, seit 2002 kannst du von deinem Chef eine Entgeltumwanldung fordern, das steht im §1a des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Das heißt, dass du Teile deines künftigen Gehaltes oder Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umwandeln kannst. Damit kannst du dir eine Zusatzrente aufbauen.Dieser Anspruch besteht für dich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (du musst also einen Arbeitsvertrag haben), bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Dein Arbeitgeber ist verpflichtet, deinem Wunsch nachzukommen, jedoch kann er selbst darüber entscheiden, welche Anlageform er dir anbietet, also ob er einen Versicherungsvertrag für dich abschließen möchte oder das Vermögen für deine Altersversorgung anders aufbaut.

Weitere Information zu den verschiedenen Anlageformen und was das für dich bedeutet, findest du auf unserer Seite zum Thema betriebliche Altersvorsorge.
Die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung besteht nur, wenn ein Einkommen bezogen wird. Das heißt, wenn du zum Beispiel Arbeitslosengeld erhältst, funktioniert die betriebliche Altersvorsorge nicht. Deine Ansprüche von vorherigen Zahlungen bleiben aber erhalten.
Ja, das ist möglich! Seit dem 1. Januar 2005 ist die Mitnahme der betrieblichen Rente durch gesetzliche Änderungen einfacher geworden. Grundsätzlich regelt das Betriebsrentengesetz im § 4 BetrAVG alles zur so genannten „Übertragung“. Demnach kann der Wert deines Altersvorsorgeversprechens auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden, sofern du, der alte Arbeitgeber und der neue Arbeitgeber mit dem Vorgang an sich und der Höhe des Übertragungswertes einverstanden sind. Falls für dich eine Versicherung abgeschlossen wurde, so geht diese (leider für dich nachteilig) zunächst auf dich privat über (du wirst Versicherungsnehmer, es ist jetzt dein Vertrag – vorher gehörte er dem Arbeitgeber). Im zweiten Schritt kannst du dann bei deinem neuen Arbeitgeber anfragen, ob er diesen Vertrag übernehmen will, also in den Versicherungsvertrag eintritt – das wiederum ist nicht unbedingt eine gute Idee für den neuen Arbeitgeber, der sich hier zwingend unabhängig (nicht von einem Versicherungsvermittler, sondern von einem Experten) beraten lassen soll, denn hierbei sollte eine Reihe von Dingen beachtet werden.
Je nachdem über welchen so genannten Durchführungsweg dein Arbeitgeber dein Versorgungsversprechen auf Altersversorgung finanziert (also über einen Versicherungsvertrag oder eben anders) kann es sein, dass deine Altersversorgung bei Insolvenz des Arbeitgeber abgesichert ist.

Dazu wurde in Deutschland gesetzlich der „Pensions-Sicherungs-Verein aG“ (PSVaG) eingerichtet. Er tritt immer dann ein und zahlt alle Ansprüche (bis höchstens ca. 8.000 EUR monatliche Altersrente) anstelle deines nicht mehr existierenden Arbeitgebers. Dir kann also nix passieren. Allerdings tritt der PSVaG nicht in den versicherungsförmigen Durchführungswegen der Direktversicherung oder der Pensionskasse ein. Sollte hier dein Arbeitgeber insolvent gehen und die Versicherung kürzt aus irgendeinem Grund deine Versicherungsleistungen (beispielsweise, wie aktuell diskutiert durch den Wegfall der Bewertungsreserven oder weil es der Versicherung schlecht geht – siehe dazu: § 89 Versicherungsaufsichtsgesetz), dann ist deine Altersversorgung unheilbar in Teilen oder ganz kaputt. Leider wissen das nur wenige. Die versicherungsförmigen Wege Direktversicherungund Pensionskasse bieten also den schlechtesten Schutz bei Insolvenz.
Ja, die Rentenleistungen sind bei Auszahlung im Alter bzw. im Leistungsfall seit 2004 voll kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Eine Ausnahme gibt es bei Privatversicherten, sie müssen keine Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung werden grundsätzlich nachgelagert versteuert. Das heißt, während du und dein Chef darin Beiträge einzahlen, werden je nach Durchführungsweg bis zu einer Grenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (das sind heute 71.400 EUR, also damit 2.586 EUR) keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Erst wenn du die Leistung erhältst, müssen Lohnsteuern gezahlt werden. Wenn der Arbeitgeber die Altersversorgung ohne Versicherungen, oder über eine Unterstützungskasse finanziert, gibt es keine Begrenzung in der Lohnsteuerbefreiung, alles bleibt lohnsteuerfrei, während bei den versicherungsförmigen Wegen die 4 % Beitragsbemessungsgrenze zuzüglich 1.800 EUR gelten.

… zur privaten Altersvorsorge

Für die Beantragung deiner Riester-Rente benötigst du entweder eine Sozialversicherungsnummer oder eine Zulagennummer. Die Sozialversicherungsnummer findest du in deinem Sozialversicherungsausweis oder in deinem Nachweis zur Sozialversicherung. Dein Arbeitgeber beziehungsweise deine Personalstelle kann dir hierbei helfen und Auskünfte geben. Wenn du bereits eine Sozialversicherungsnummer hast, brauchst du keine extra Zulagennummer. Falls du eine Besoldung erhältst, zum Beispiel als Soldat, dann beantragst du die Zulagennummer direkt bei der Personalstelle deines Arbeitsgebers.
Die Zulagen müssen nach Ablauf eines Kalenderjahres bei der zentralen Zulagenstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Die Zulagenstelle überweist die Zulagen anschließend direkt auf deinen Riester-Vertrag. Ändern sich in Zukunft deine zulagenrelevanten Daten, vielleicht weil du ein Kind bekommen hast oder sich dein Einkommen geändert hat, so musst du deinen Riester-Vertragsanbieter darüber informieren. Um deine Steuervorteile zu erhalten, bekommst du nach dem Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Bescheinigung deines Anbieters, über die im vergangenen Jahr geleisteten Beiträge. Diese Bescheinigung fügst du deiner Einkommenssteuererklärung als „Anlage AV“ hinzu. Somit erhältst du vom Finanzamt die Steuererstattung zu deiner Riester-Rente.
Ja kannst du. Sobald du 450 EUR im Monat verdienst und nicht auf die Versicherungspflicht in deinem Arbeitsvertrag verzichtest, kannst du einen Vertrag zur Riester-Rente abschließen.
Nein, das kannst du nicht. Die Riester-Rente dient deiner persönlichen Altersvorsorge. Vertraglich ausgeschlossen ist eine anderweitige Nutzung, zum Beispiel als Absicherung für Kredite oder auch eine Vorauszahlung der gesamten Zulage.
Bei Auszahlung mit Renteneintrittsalter erfolgt die Besteuerung in voller Höhe, daher werden die Leistungen aus der Riester-Rente nachträglich besteuert. Die Rentenzahlungen werden den sonstigen Einnahmen zugeordnet und gelten daher als steuerpflichtiges Einkommen. Lediglich die Beiträge zur Sozialversicherung werden steuerlich unterschiedlich zum normalen Einkommen behandelt: Diese werden nicht aus den Leistungen der Riester Rente erhoben.

Innerhalb deiner Ansparphase bleibt das wachsende Vermögen aufgrund der staatlichen Zulagen und Steuervergünstigungen für dich steuerfrei. Ob in der Rentenphase tatsächlich Steuerzahlungen anfallen, hängt von deinem gesamten zu versteuernden Einkommen ab und von der Höhe deiner Freibeträge.
Sie wird, wie auch die Riester-Rente, nachträglich und somit bei Eintritt in die Rente nach deinem persönlichen Steuersatz besteuert. In der Ansparphase unterliegt sie den gleichen Regelungen wie die Riesterrente, daher wirst du in dieser Zeit keine Steuern auf diese Art von Altersvorsorge zahlen müssen. Weiterhin kannst du gegenüber deinem Finanzamt im Rahmen der Einkommenssteuererklärung die Beiträge der Rürup-Rente als Sonderausgaben geltend machen. Dies mindert dein Einkommen und deine Steuerlast sinkt.

Deine Beiträge können jedoch nicht in voller Höhe geltend gemacht werden: Der Höchstbetrag liegt bei 20.000 Euro pro Person/pro Kalenderjahr, wobei diese Grenze erst im Jahr 2025 erreicht wird. Bis dahin steigt die Befreiung seit 2005 beginnend bei anteilig 60 % langsam jedes Jahr um 2 Prozentpunkte. Verheiratete Versicherte können das Doppelte ansetzen. Aktuell kannst du von diesen Beiträgen 78% geltend machen; der Prozentsatz steigt jedes Jahr um 2% bis zum Jahr 2025, in dem dann 100% erreicht sind.

Umgekehrt ist es mit der Besteuerung bei Auszahlung der Leistungen. Diese werden sukzessive besteuert. Dort steigt die Besteuerung seit 2005 von anfänglich 50 % bis dann schließlich 2040 insgesamt die volle Auszahlung mit 100 % zu versteuern ist.

Ein wichtiger Hinweis ist für Sozialversicherungsbefreite zu beachten (bspw. Freiberufler oder Selbständige): Von dem steuergeförderten Beitrag (bis 20.000 EUR) wird ein fiktiver Rentenversicherungsbeitrag (derzeit 18,9 % der Beitragsbemessungsgrenze von 71.400 EUR, also 13.494,60 EUR) abgezogen. Damit bleibt dann regelmäßig kaum noch ein steuergeförderter Beitrag für einen Rürup-Vertrag übrig, der sowieso produktmäßig kritisch hinterfragt werden sollte.