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    Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer ist eine Steuer auf die meisten privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das heißt: Auf Erträge aus Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen, Kurs- und Währungsgewinnen müssen Anleger eine Abgabe zahlen. Diese Abgabe auf Kapitalerträge wird vom jeweiligen Geldinstitut, wie zum Beispiel der Bank, der Versicherung oder der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abgeführt. Die Abgeltungssteuer ist eine Form der Kapitalertragsteuer und gilt seit dem 1. Januar 2009. Somit bleiben Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere, die vor dem Jahr 2009 erworben wurden, steuerfrei.

Die Höhe der Abgeltungssteuer

Der Steuersatz der Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 Prozent. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag, kurz Soli, von 5,5 Prozent, der sich auf den Prozentsatz der Abgeltungsteuer bezieht. Weiterhin wird ggf. die Kirchensteuer berechnet. Diese beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent, in allen anderen Bundesländern 9 Prozent. Da diese Steuer sonderabzugsfähig ist, verringert sich die Bemessungsgrundlage. Die Besteuerung ohne Kirchensteuer beträgt für den Sparer (ohne Kirchensteuer) 26,4 Prozent und mit, 27,8 Prozent bzw. 27,9 Prozent. Es ergeben sich also folgende Sätze für die Steuern:

Kirchensteuer 8 % (BY, BW) 9 % (außer BY, BW) keine Kapitalertragsteuer 24,5 % 24,4 % 25,0 % Solidaritätszuschlag 1,3 % 1,3 % 1,4 % Kirchensteuer 2,0 % 2,2 % 0,0 % Gesamtbelastung 27,8 % 27,9 % 26,4 %„abgeltenden Wirkung“. Ist diese nicht vorhanden, wird der Vorgang als Steuervorauszahlung behandelt. [/p]

Ab 2015 wird die Erhebung der Abgeltungssteuer automatisiert. Das heißt die Kirchensteuer, die auf die Kapitaleinkünfte erhoben wird, wird wie die Abgeltungssteuer direkt vom Geldinstitut abgeführt und muss nicht mehr in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.

Freibeträge bei der Erhebung der Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer greift erst ab einem bestimmten Gewinn. Die Höhe der Freibeträge liegt bei 801 Euro bei Ledigen und 1602 Euro bei Verheirateten. Der Sparerpauschbetrag, wie der Freibetrag auch genannt wird, setzt sich aus dem ehemaligen Sparerfreibetrag und Werbungskosten zusammen. Kosten, die darüber hinaus entstanden sind, können nicht geltend gemacht werden.

Auf Anlagen, die lediglich der privaten Altersvorsorge dienen, wie Riester-Fondssparpläne, die Rürup-Rente, Betriebsrente und Lebensversicherungen, wird keine Abgeltungssteuer erhoben, wenn diese vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden und mindestens 12 Jahre gehalten werden.

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