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    BetrAVG

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge

Im BetrAVG, dem sogenannte Betriebsrentengesetz, sind die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung festgeschrieben. Das Gesetz legt also die Rahmenbedingungen für die arbeitsrechtlichen und steuerlichen Bestimmungen sowie den Insolvenzschutz fest. Dazu zählen auch die Möglichkeiten der Abfindung sowie Übertragung und der Anspruch auf Entgeltumwandlung und deren Durchführung. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1974 und wurde das letzte Mal 2008 geändert.

Aufbau des BetrAVG

Der Aufbau des BetrAVG gliedert sich in drei Teile:

  • Erster Teil: Arbeitsrechtliche Vorschriften
    • Erster Abschnitt: Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung und der Begriff der „Unverfallbarkeit“ – diese liegt dann vor, wenn der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach einer Kündigung mindestens teilweise weiterhin besteht.
    • Zweiter Abschnitt: Auszehrungsverbot – die einmal festgelegten Leistungen dürfen bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht gekürzt werden, wenn andere Bezüge aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung erhöht werden.
    • Dritter Abschnitt: Altersgrenze – diese ist flexibel. Arbeitnehmer, die bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhalten auf Verlangen auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn alle Bedingungen dafür erfüllt sind. Das Mindestalter für den Bezug von Versorgungsleistungen liegt heute allerdings bei 62 Jahren.
    • Vierter Abschnitt: Insolvenzsicherung – sie wird durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV), der im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Versorgungspflicht übernimmt, gewährleistet.
    • Fünfter Abschnitt: Anpassung – der Arbeitgeber muss die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung alle drei Jahre überprüfen und an gestiegene Lebenshaltungskosten anpassen.
    • Sechster Abschnitt: Geltungsbereich
  • Zweiter Teil: Steuerrechtliche Vorschriften:
    Bestimmungen zur Besteuerung der betrieblichen Altersvorsorge setzen sich aus der Einkommensteuer für den Arbeitnehmer, der Körperschaftssteuer für den Arbeitgeber und – bei Unterstützungskassen – auch aus der Besteuerung des Versorgungsträgers zusammen.
  • Dritter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

Ziele des BetrAVG sind zum einen die betriebliche Altersvorsorge für Angestellte sicherer und wirkungsvoller zu gestalten und zum anderen die betriebliche Altersvorsorge auszuweiten und zu verbreiten.

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