• Anrechnung von Ausbildung und Studium für die Rente –
    Welche Bildungszeiten zählen für deine Rente?

Ob du noch in der Schule bist, den Ausbildungsvertrag frisch in der Tasche hast oder bald ins Studium startest – schon jetzt ist das eine gute Zeit, über die Vorsorge fürs Alter nachzudenken. Dafür solltest du wissen, dass es in den letzten Jahren einige wichtige Änderungen gab, wie sich Ausbildung und Studium auf deine Rente auswirken. Wie genau, das verraten wir!


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Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Wer in den 70er- und 80er-Jahren Schule oder Uni besucht hat und diese Ausbildung erfolgreich abschloss, konnte sich diese Zeit früher auf die Rente anrechnen lassen. Studenten erarbeiteten sich also mit ihrem Studium ein Recht auf Rentenzahlungen, als ob sie richtige Beiträge zahlen würden. Sie konnten insgesamt bis zu 13 Jahre anrechnen lassen. So hatten sie keine Nachteile dadurch, dass sie später ins Berufsleben starteten als jemand, der mit 16 eine Ausbildung anfing.

Schon seit den 1990ern wurde diese Regelung aber Schritt für Schritt angepasst. Anfangs konnten für Schule und Studium noch sieben Jahre angerechnet werden, danach nur noch drei, die auch nur noch mit 75% des Bruttodurchschnittseinkommens gerechnet wurden. Wer seit dem Jahr 2009 in Rente geht, kann sich seine Ausbildungszeit – also Zeiten, die man an Schule, Uni oder Fachhochschule verbracht hat – gar nicht mehr rentensteigernd anrechnen lassen.

Darstellung zum Beginn der Einzahlung in einem Balkendiagramm, gestaffelt nach Start der Ausbildung

Wie viele Monate zahlst du eigentlich in die gesetzliche Rente ein? Das hängt natürlich ganz davon ab, wie lange du zur Schule gegangen bist und ob du studiert hast.


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Doch was heißen diese Änderungen konkret für dich?
Wir stellen es dir am Beispiel einiger Fragen einmal vor:

Ich will einen höheren Abschluss erreichen und gehe daher noch länger zur Schule als meine Freunde. Bekomme ich für diese Zeit später einmal Rente?

Wer sich für eine längere Schulzeit entscheidet und gern Realschule bzw. Regelschule oder Gymnasium besuchen möchte, hofft vielleicht darauf, dass er für diese Zeit später auch Rente bekommt – immerhin tut er etwas für seine Bildung. Schulzeit wird allerdings für alle, die ab 2009 in Rente gehen, nicht mehr auf die Höhe der Rente angerechnet.

Ich habe die Schule abgeschlossen und mache eine Ausbildung. Bekomme ich für diese Zeit später einmal Rente?

Wenn du die üblichen Pflichtabgaben von deinem Lohn zahlst, zählt eine Ausbildung als ganz normale Beitragszeit. Sie wird dir also für deine Rente angerechnet. Dabei erhält man für bis zu drei Ausbildungsjahre, die man vor seinem 25. Lebensjahr absolviert, bis zu 75 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten.

Nach dem Abi will ich auf jeden Fall studieren. Was wird mir dafür angerechnet?

Auch beim Studium gilt: Die Zeit an Uni oder Fachhochschule wirkt sich mittlerweile nicht mehr rentensteigernd aus. Ganz im Gegenteil: Am Ende fehlen dir viele Monate, in denen andere schon in die Rentenkasse einzahlen. Und noch mehr Monate gehen verloren, wenn du nach deinem Uniabschluss nicht sofort einen Job findest.

Gibt es denn Ausnahmen?

Die einzigen Ausnahmen sind Ausbildungszeiten an Fachschulen und berufsvorbereitende Maßnahmen. Wenn du so etwas belegst, wird dir das auch direkt auf deine gesetzliche Rente angerechnet. Hier sind maximal 3 Jahre möglich.

Wird mir denn überhaupt etwas angerechnet, wenn ich länger zur Schule gehe oder studiere?

Wer heute ab dem 17. Lebensjahr in die Schule, zur Uni oder zur Fachhochschule geht, bekommt einen Ausgleich: Eine schulische Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr gilt als sogenannte „Anrechnungszeit“, wird dir also auf deine „Wartezeit“ addiert. Das heißt: Wenn später beim Check deiner Rentenansprüche nachgeschaut wird, ob du 5, 15, 20, 25, 35 oder 45 Jahre Beiträge eingezahlt hast, wird deine Schul- und Unizeit obendrauf gerechnet, obwohl du dort gar nichts eingezahlt hast. So erreichst du vielleicht eine höhere Mindestversicherungszeit und kannst eine andere Rente in Anspruch nehmen.

Eine Einschränkung gibt es aber: Man kann sich nach dem 17. Lebensjahr höchstens acht Jahre als Wartezeit anrechnen lassen. Wer nach seinem 17. Geburtstag zum Beispiel noch drei Jahre zur Schule geht und dann noch einmal sechs Jahre studiert, bekommt für das letzte Studienjahr keine Wartezeit mehr.

Was ist die Wartezeit?

Die Wartezeit bezeichnet die Zeit, die man in seine Rente eingezahlt haben muss, um am Ende überhaupt irgendetwas herauszubekommen. Sie ist also ein festgelegter Zeitraum, über den man mindestens versichert gewesen sein muss, um Anspruch auf Leistungen zu haben. Die Wartezeit staffelt sich nach 5, 15, 20, 25, 35 und 45 Jahren. Je länger du in die gesetzliche Rente einzahlst, desto mehr Leistungen stehen dir zu. Sie ist auch wichtig, wenn du zum Beispiel eine Erwerbsminderungsrente beantragen möchtest. Auch das geht nur nach einer bestimmten Anzahl an Jahren.

Fazit: Schule & Studium bringen dir heute nur noch Wartezeit

Früher wurden bis zu 13 Jahre Schul- und Studiumszeit voll auf deine Rente angerechnet – man bekam also Rente, als ob man während Schule und Studium Beiträge gezahlt hätte. Das ist schon länger nicht mehr so. Wurden die Jahre, für die man später Rente bekam, erst Stück für Stück gesenkt, wirken sich Schule und Studium heute gar nicht mehr rentensteigernd aus. Wer die Schule besucht oder studiert, zahlt eben keine Rentenbeiträge. Daher bekommt er später auch keine gesetzliche Rente für diese Zeit.

Völlig unberücksichtigt bleiben Schule und Studium aber nicht: Die schulische Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr wird als die sogenannte Wartezeit gewertet. Und was bedeutet das? Das heißt, dass bis zu acht Jahre addiert werden, wenn nachgesehen wird, wie viele Jahre du eingezahlt hast. Das erhöht zwar deine gesetzliche Rente nicht (denn du hast ja nichts eingezahlt), bringt dir aber unter Umständen weitere Rentenansprüche. Beispielsweise kann man eine gesetzliche Rente für volle Erwerbsminderung nur bekommen, wenn man 20 Jahre in die gesetzliche Rente eingezahlt hat. Für diese 20 Jahre gilt auch die beitragslose Wartezeit.

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